Änderung der Grenzwerteverordnung 2011 – neue Formaldehyd‑Grenzwerte und Einstufungen
Verordnung vom 24.10.2017Zusammenfassung
Die Verordnung von 2017 passt die Grenzwerte für chemische Stoffe an, insbesondere Formaldehyd: Sie senkt zulässige Konzentrationen, stuft Formaldehyd als besonders krebserzeugend ein und verschiebt den Stoff von der B‑Liste in die A2‑Stoffliste.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz10/24/2017XXV
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Zusammenfassung
Die Verordnung von 2017 passt die Grenzwerte für chemische Stoffe an, insbesondere Formaldehyd: Sie senkt zulässige Konzentrationen, stuft Formaldehyd als besonders krebserzeugend ein und verschiebt den Stoff von der B‑Liste in die A2‑Stoffliste.Schwerpunkte
- In § 10 Abs. 1 Z 2 wird die Formulierung ergänzt, sodass Stoffe, die in Anhang I der CLP‑Verordnung als karzinogen (Kategorie 1A/1B) eingestuft sind, nun auch Formaldehyd umfassen.
- In § 10a Abs. 1 Z 2 wird die gleiche Ergänzung vorgenommen, um auch hier Formaldehyd als karzinogen der Kategorie 1A/1B zu erfassen.
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