Bestätigung der Voraussetzungen für § 113j des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Verordnung vom 19.01.2017Zusammenfassung
Die Verordnung stellt fest, dass die organisatorischen und technischen Voraussetzungen zur Anwendung von § 113j des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erfüllt sind.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz1/19/2017XXV
soziale Sicherheit
Zusammenfassung
Die Verordnung stellt fest, dass die organisatorischen und technischen Voraussetzungen zur Anwendung von § 113j des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erfüllt sind.Schwerpunkte
- Die Verordnung bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von § 113j des Kriegsopferversorgungsgesetzes erfüllt sind.
- Die Verordnung stützt sich auf § 115 Abs. 16 Z 2, der die Möglichkeit schafft, die Voraussetzungen offiziell festzustellen.
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