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Bestätigung der Voraussetzungen für § 113j des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Verordnung vom 19.01.2017

Zusammenfassung

Die Verordnung stellt fest, dass die organisatorischen und technischen Voraussetzungen zur Anwendung von § 113j des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erfüllt sind.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz1/19/2017XXV
soziale Sicherheit

Zusammenfassung

Die Verordnung stellt fest, dass die organisatorischen und technischen Voraussetzungen zur Anwendung von § 113j des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erfüllt sind.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von § 113j des Kriegsopferversorgungsgesetzes erfüllt sind.
  • Die Verordnung stützt sich auf § 115 Abs. 16 Z 2, der die Möglichkeit schafft, die Voraussetzungen offiziell festzustellen.
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Stöger Alois, diplômé

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