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Praxisvoraussetzungen für Lehrkräfte an land- und forstwirtschaftlichen Schulen
Verordnung vom 31.10.2017

Zusammenfassung

Die Verordnung definiert, welche Berufspraxis Lehrkräfte an land‑ und forstwirtschaftlichen Fach‑ und Berufsschulen benötigen, reduziert die Pflicht zur ergänzenden Lehramtsausbildung und tritt am 01.11.2017 in Kraft.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft10/31/2017XXV
Bildung

Zusammenfassung

Die Verordnung definiert, welche Berufspraxis Lehrkräfte an land‑ und forstwirtschaftlichen Fach‑ und Berufsschulen benötigen, reduziert die Pflicht zur ergänzenden Lehramtsausbildung und tritt am 01.11.2017 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Für Unterricht in der Fachtheorie ist je nach Schulart und Abschluss zwischen ein‑ und zweijähriger Vollbeschäftigung erforderlich.
  • Für fachpraktische Unterrichtsfächer gelten Praxiszeiten von ein bis drei Jahren, abhängig vom Fach und dem erreichten Abschluss.
Dokumente (PDFs)
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Rupprechter Andrä, Dipl.-Ing.

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