Erweiterte Mitbestimmung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat (Verordnung 312/2017)
Verordnung vom 13.11.2017Zusammenfassung
Die Verordnung erweitert die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in Aufsichtsräte, führt eine 30‑Prozent‑Geschlechterquote ein und legt neue Informations‑ sowie Nominierungsrechte fest; sie gilt ab dem 1. Jänner 2018.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz11/13/2017XXVI
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung erweitert die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in Aufsichtsräte, führt eine 30‑Prozent‑Geschlechterquote ein und legt neue Informations‑ sowie Nominierungsrechte fest; sie gilt ab dem 1. Jänner 2018.Schwerpunkte
- Ein neuer Abschnitt 2a legt fest, dass Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten oder börsenorientierte Unternehmen mindestens drei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsenden müssen.
- Mindestens 30 % der entsandten Vertreter jedes Geschlecht müssen im Aufsichtsrat vertreten sein, sofern die Quote nicht bereits durch das Aktiengesetz erfüllt ist.
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