<!--[-->Aufbewahrungsfristen für Schul‑ und Berufsbildungsunterlagen (Verordnung 350/2017)<!--]-->
Aufbewahrungsfristen für Schul‑ und Berufsbildungsunterlagen (Verordnung 350/2017)
Verordnung vom 04.12.2017

Zusammenfassung

Die Verordnung 350/2017 legt neue Aufbewahrungsfristen für schulische und berufsbildende Aufzeichnungen fest, definiert Übergangs- und Ablauftermine und regelt die Übertragung von Unterlagen bei Schulschließungen.
Bundesministerium für Bildung12/4/2017XXVI
Bildung

Zusammenfassung

Die Verordnung 350/2017 legt neue Aufbewahrungsfristen für schulische und berufsbildende Aufzeichnungen fest, definiert Übergangs- und Ablauftermine und regelt die Übertragung von Unterlagen bei Schulschließungen.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung definiert neue Aufbewahrungsfristen für verschiedene Schulunterlagen, die bis zum 31. August 2016 entstanden sind.
  • Prüfungsprotokolle müssen drei Jahre, Prüfungen mit Abschlusscharakter (z. B. Reife‑ und Diplomprüfungen) bis zu sechzig Jahre nach der Prüfung aufbewahrt werden.
Dokumente (PDFs)
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Hammerschmid Sonja, Mag. Dr.

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3 - Niederösterreich



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