Mitwirkung der GÖG an Evaluation und Qualitätssicherung des Brustkrebs‑Früherkennungsprogramms
Verordnung vom 13.12.2017Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt der Gesundheit Österreich GmbH, umfangreiche Daten des Brustkrebs‑Früherkennungsprogramms zu verarbeiten und an die Koordinierungsstelle weiterzugeben, um das Programm zu evaluieren, zu berichten und zu erforschen.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen12/13/2017XXVI
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt der Gesundheit Österreich GmbH, umfangreiche Daten des Brustkrebs‑Früherkennungsprogramms zu verarbeiten und an die Koordinierungsstelle weiterzugeben, um das Programm zu evaluieren, zu berichten und zu erforschen.Schwerpunkte
- Die GÖG darf Daten zum Brustkrebs‑Früherkennungsprogramm verarbeiten, um das Programm zu evaluieren, darüber zu berichten, Feedback für Leistungserbringer zu erstellen und wissenschaftliche Zwecke zu unterstützen.
- Erlaubte Datenarten umfassen Identifikationsdaten (Geburtsjahr, Wohnsitz, pseudonymisierte SV‑Nummer), Informationen zu behandelnden Einrichtungen, Angaben zum zuständigen Sozialversicherungsträger sowie medizinische Befunde und technische Untersuchungsdaten.
Dokumente (PDFs)
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