Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche allgemeinen und besonderen Qualifikationen Personen benötigen, um an ganztägigen Schulen Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit auszuüben. Sie trat am 1. Jänner 2018 in Kraft.Bundesministerium für Bildung12/14/2017XXVI
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche allgemeinen und besonderen Qualifikationen Personen benötigen, um an ganztägigen Schulen Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit auszuüben. Sie trat am 1. Jänner 2018 in Kraft.Schwerpunkte
- Personen, die die in Absatz 1 genannten allgemeinen und besonderen Qualifikationen nachweisen, sind zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigt.
- Der Nachweis der Qualifikation „Erste Hilfe“ erfolgt durch den Abschluss eines Erste‑Hilfe‑Kurses mit mindestens 16 Stunden Ausbildungsdauer.
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