Zusammenfassung
Die ÄrztInnen‑Reihungskriterien‑Verordnung legt fest, nach welchen Kriterien Ärztinnen und Ärzte für Einzelverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen ausgewählt werden. Sie definiert ein Punktesystem, berücksichtigt eine Frauenquote im Fach Frauenheilkunde/Geburtshilfe, regelt Hearings bei Gleichstand und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen12/15/2017XXVI
Gesundheit
Zusammenfassung
Die ÄrztInnen‑Reihungskriterien‑Verordnung legt fest, nach welchen Kriterien Ärztinnen und Ärzte für Einzelverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen ausgewählt werden. Sie definiert ein Punktesystem, berücksichtigt eine Frauenquote im Fach Frauenheilkunde/Geburtshilfe, regelt Hearings bei Gleichstand und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Auswahl der Ärztinnen und Ärzte erfolgt nach vier Hauptkriterien: Berufserfahrung, zusätzliche fachliche Qualifikationen, das Datum der ersten Eintragung in die Bewerberliste und, im Sonderfach Frauenheilkunde/Geburtshilfe, das Geschlecht.
- Ein Punktesystem bewertet die Kriterien: 15‑35 Punkte für Berufserfahrung, 5‑15 Punkte für zusätzliche Qualifikationen, bis zu 20 Punkte für das Datum der ersten Eintragung und 10 % der erreichbaren Punkte für die Frauenquote; jeweils bis zu 5 Punkte können für geleisteten Dienst, Mutterschutz oder soziale Förderungswürdigkeit vergeben werden.
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