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Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Februar 2017
Verordnung vom 02.02.2017

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Februar 2017 die prozentualen Zuschläge (Hundertsätze) fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland berechnet wird. Für jede Dienststelle im Ausland ist ein eigener Satz definiert.
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres2/2/2017XXV
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Februar 2017 die prozentualen Zuschläge (Hundertsätze) fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland berechnet wird. Für jede Dienststelle im Ausland ist ein eigener Satz definiert.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2‑3 des Gehaltsgesetzes 1956, die den Rechtsrahmen für die Festsetzung von Hundertsätzen bilden.
  • Die eigentliche Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage erfolgt nach § 21b Abs. 1, wobei der Hundertsatz als Prozentsatz des Grundgehalts verwendet wird.
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