Liste der teilnehmenden Staaten für den automatischen Informationsaustausch (OECD‑MCAA)
Verordnung vom 27.12.2017Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Staaten bis zum 15. November 2017 dem OECD‑MCAA beigetreten sind und damit als teilnehmende Staaten im Sinne von § 91 Z 2 GMSG gelten, definiert die Bedingungen für den Datenaustausch und tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen12/27/2017XXVI
Steuerwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Staaten bis zum 15. November 2017 dem OECD‑MCAA beigetreten sind und damit als teilnehmende Staaten im Sinne von § 91 Z 2 GMSG gelten, definiert die Bedingungen für den Datenaustausch und tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Verordnung listet alle Staaten auf, die bis zum 15. November 2017 dem OECD‑MCAA beigetreten sind und damit als teilnehmende Staaten gelten.
- Eine Übermittlung von Meldedaten an einen teilnehmenden Staat ist nur zulässig, wenn dieser im betreffenden Kalenderjahr bereits als teilnehmender Staat anerkannt war und die zuständige Behörde eine Notifikation an das OECD‑MCAA‑Koordinierungsgremium gesendet hat.
Dokumente (PDFs)
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