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Gästeflugverordnung – Anerkennung ausländischer Zivilluftfahrerlizenzen
Verordnung vom 14.02.2017

Zusammenfassung

Die Gästeflugverordnung von 2017 regelt, dass Inhaber ausländischer Zivilluftfahrerlizenzen – insbesondere für Ultraleichtluftfahrzeuge, Fallschirme und Hänge‑/Paragleiter – in Österreich fliegen dürfen, ohne dass die Lizenz nach § 40 LFG gesondert anerkannt werden muss. Ausgenommen sind kommerzielle Beförderungen, Testflüge und Experimentalluftfahrzeuge. Die Verordnung gilt seit dem 1. März 2017.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie2/14/2017XXV
Verkehr

Zusammenfassung

Die Gästeflugverordnung von 2017 regelt, dass Inhaber ausländischer Zivilluftfahrerlizenzen – insbesondere für Ultraleichtluftfahrzeuge, Fallschirme und Hänge‑/Paragleiter – in Österreich fliegen dürfen, ohne dass die Lizenz nach § 40 LFG gesondert anerkannt werden muss. Ausgenommen sind kommerzielle Beförderungen, Testflüge und Experimentalluftfahrzeuge. Die Verordnung gilt seit dem 1. März 2017.

Schwerpunkte

  • Grundregel: Personen mit ausländischer Zivilluftfahrerlizenz dürfen in Österreich Luftfahrzeuge betreiben, ohne dass die Lizenz nach § 40 LFG gesondert anerkannt werden muss, sofern die Lizenz den österreichischen Klassen entspricht.
  • Ultraleichtluftfahrzeuge dürfen tagsüber nach Sichtflugregeln betrieben werden, wenn die ausländische Berechtigung aus den in Absatz 2 genannten Staaten (Deutschland, Kroatien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn) stammt; Ausnahmen sind entgeltliche Beförderungen, Test‑ und Experimentalluftfahrzeugflüge.
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