Änderung der Altfahrzeugeverordnung – neue Ausnahmen für bleihaltige Bauteile
Verordnung vom 16.02.2017Zusammenfassung
Die Verordnung 51/2017 ändert die Altfahrzeugeverordnung: Sie korrigiert Formulierungen, fügt neue Ziffern ein und definiert in einer neuen Anlage Ausnahmen für bleihaltige Bauteile sowie Konzentrationsgrenzen für Blei, Chrom, Quecksilber und Cadmium. Die Änderungen gelten ab dem Tag der Kundmachung am 16. Februar 2017.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft2/16/2017XXV
Abfallwirtschaft
Zusammenfassung
Die Verordnung 51/2017 ändert die Altfahrzeugeverordnung: Sie korrigiert Formulierungen, fügt neue Ziffern ein und definiert in einer neuen Anlage Ausnahmen für bleihaltige Bauteile sowie Konzentrationsgrenzen für Blei, Chrom, Quecksilber und Cadmium. Die Änderungen gelten ab dem Tag der Kundmachung am 16. Februar 2017.Schwerpunkte
- Der Text korrigiert § 13, entfernt ein überflüssiges „und“ und fügt nach Ziffer 9 die neue Ziffer 10 ein, die auf die EU‑Richtlinie 2016/774 verweist.
- Ein neuer Absatz 10 wird zu § 14 hinzugefügt, der das Inkrafttreten von § 13‑Z 8‑10 und Anlage 2 zum Tag der Kundmachung festlegt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.