Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (März 2017)
Verordnung vom 02.03.2017Zusammenfassung
Die Verordnung legt für März 2017 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Sie basiert auf § 21b Abs. 1‑3 des Gehaltsgesetzes 1956.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres3/2/2017XXV
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für März 2017 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Sie basiert auf § 21b Abs. 1‑3 des Gehaltsgesetzes 1956.Schwerpunkte
- Die Verordnung stützt sich auf § 21b Abs. 2‑3 des Gehaltsgesetzes 1956 als gesetzliche Grundlage.
- Die festgelegten Hundertsätze werden nach § 21b Abs. 1 zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage verwendet.
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