Zusammenfassung
Die Verordnung von 2017 erklärt den zwischen dem SWÖ‑Verband und dem ÖGB abgeschlossenen Kollektivvertrag als verbindliche Satzung für soziale und gesundheitliche Dienstleister in Österreich (außer Vorarlberg). Sie gilt für Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen, sofern sie nicht bereits durch einen anderen Kollektivvertrag erfasst sind, und enthält zahlreiche Ausnahmen für öffentliche Einrichtungen und spezielle Beschäftigungsformen.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz3/13/2017XXV
Gesundheit
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2017 erklärt den zwischen dem SWÖ‑Verband und dem ÖGB abgeschlossenen Kollektivvertrag als verbindliche Satzung für soziale und gesundheitliche Dienstleister in Österreich (außer Vorarlberg). Sie gilt für Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen, sofern sie nicht bereits durch einen anderen Kollektivvertrag erfasst sind, und enthält zahlreiche Ausnahmen für öffentliche Einrichtungen und spezielle Beschäftigungsformen.Schwerpunkte
- Der Beschluss erklärt den Kollektivvertrag des SWÖ als verbindliche Satzung für alle Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen im sozialen und gesundheitlichen Bereich in Österreich, außer im Bundesland Vorarlberg.
- Ausgenommen sind öffentliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Rettungs‑ und Sanitätsdienste sowie private Kindergärten, Krippen, Horte und elternverwaltete Kindergruppen.
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