Änderung der Vermarktungsnormen für Eier – temporäre Kennzeichnung bei Veterinärbeschränkungen
Verordnung vom 14.03.2017Zusammenfassung
Die 71. Verordnung von 2017 ergänzt die Eier‑Vermarktungsnormen: Bei EU‑Veterinärbeschränkungen dürfen Freiland‑Eier temporär als Bodenhaltung gekennzeichnet werden, sofern Mindeststandards eingehalten werden.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft3/14/2017XXV
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die 71. Verordnung von 2017 ergänzt die Eier‑Vermarktungsnormen: Bei EU‑Veterinärbeschränkungen dürfen Freiland‑Eier temporär als Bodenhaltung gekennzeichnet werden, sofern Mindeststandards eingehalten werden.Schwerpunkte
- Die Verordnung stützt sich auf § 4 Abs. 1 Z 1 und § 5 Abs. 1 Z 8 des Vermarktungsnormengesetzes, um die nachfolgende Änderung zu begründen.
- Ein neuer Absatz 3a wird zu § 6 Abs. 3 hinzugefügt.
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