IngG‑Fachrichtungsverordnung – Anerkennung von Fachrichtungen und Praxis für den Ingenieurtitel
Verordnung vom 15.03.2017Zusammenfassung
Die IngG‑Fachrichtungsverordnung legt fest, welche Fachrichtungen und beruflichen Praxistätigkeiten für die Vergabe des Titels „Ingenieur/in“ anerkannt werden. Sie listet neun Fachrichtungen mit vielen Unterkategorien und definiert notwendige Praxisnachweise.Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft3/15/2017XXV
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Zusammenfassung
Die IngG‑Fachrichtungsverordnung legt fest, welche Fachrichtungen und beruflichen Praxistätigkeiten für die Vergabe des Titels „Ingenieur/in“ anerkannt werden. Sie listet neun Fachrichtungen mit vielen Unterkategorien und definiert notwendige Praxisnachweise.Schwerpunkte
- Die Verordnung definiert, dass die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur/in“ nur vergeben werden darf, wenn die in den folgenden Paragraphen genannten Fachrichtungen und Praxistätigkeiten nachgewiesen sind.
- Es werden neun übergeordnete Fachrichtungen (z. B. Chemie/Lebensmittel, Elektrotechnik/Elektronik, Informatik/Informationstechnologie usw.) mit jeweils detaillierten Unterkategorien festgelegt, die für die Ingenieur‑Qualifikation anerkannt sind.
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