Inkrafttreten der Bestimmungen für eine Versicherungsdeckungsevidenz (Kraftfahrgesetz) – 1. April 2017
Verordnung vom 16.03.2017Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass die Bestimmungen zur Versicherungsdeckungsevidenz im Kraftfahrgesetz zum 1. April 2017 gelten. Sie aktiviert mehrere Paragraphen des Gesetzes und beruft sich auf § 135 Abs. 29 Z 6 als Rechtsgrundlage.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie3/16/2017XXV
Versicherungswesen
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass die Bestimmungen zur Versicherungsdeckungsevidenz im Kraftfahrgesetz zum 1. April 2017 gelten. Sie aktiviert mehrere Paragraphen des Gesetzes und beruft sich auf § 135 Abs. 29 Z 6 als Rechtsgrundlage.Schwerpunkte
- Die Verordnung führt die verpflichtende Versicherungsdeckungsevidenz für Kraftfahrzeuge ein.
- Die Verordnung aktiviert die Paragraphen 40a Abs. 5, 44 Abs. 1, 47 Abs. 4a/4b/5, 52 Abs. 2 sowie 61 Abs. 1, 1a, 3 und 4 des Kraftfahrgesetzes in ihrer Fassung vom Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2016.
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