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Erklärung des Vorarlberger Sozial‑ und Gesundheits‑Kollektivvertrags zur Satzung
Verordnung vom 28.03.2017

Zusammenfassung

Die Verordnung erklärt den Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial‑ und Gesundheitswesens zur Satzung, wodurch er im gesamten Bundesland verbindlich wird. Sie definiert den Geltungsbereich für soziale und gesundheitliche Dienstleister, legt Ausnahmen fest und bestimmt ein Inkrafttretungsdatum (1. Februar 2017).
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz3/28/2017XXV
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Gesetzgebungsverfahren

Zusammenfassung

Die Verordnung erklärt den Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial‑ und Gesundheitswesens zur Satzung, wodurch er im gesamten Bundesland verbindlich wird. Sie definiert den Geltungsbereich für soziale und gesundheitliche Dienstleister, legt Ausnahmen fest und bestimmt ein Inkrafttretungsdatum (1. Februar 2017).

Schwerpunkte

  • Die Verordnung erklärt den Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial‑ und Gesundheitswesens zur Satzung, sodass er außerhalb seines ursprünglichen Geltungsbereichs verbindlich wird.
  • Geltungsbereich: Alle Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Präventions‑, Betreuungs‑ und Rehabilitationsdienste in Vorarlberg, ausgenommen öffentliche Einrichtungen, Heilbade‑/Kur‑ und Krankenanstalten, Rettungs‑ und Sanitätsdienste sowie private Kindergärten, Spielgruppen und Tagesmütter.
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Stöger Alois, diplômé

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