Erklärung des Vorarlberger Sozial‑ und Gesundheits‑Kollektivvertrags zur Satzung
Verordnung vom 28.03.2017Zusammenfassung
Die Verordnung erklärt den Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial‑ und Gesundheitswesens zur Satzung, wodurch er im gesamten Bundesland verbindlich wird. Sie definiert den Geltungsbereich für soziale und gesundheitliche Dienstleister, legt Ausnahmen fest und bestimmt ein Inkrafttretungsdatum (1. Februar 2017).Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz3/28/2017XXV
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Gesetzgebungsverfahren
Zusammenfassung
Die Verordnung erklärt den Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial‑ und Gesundheitswesens zur Satzung, wodurch er im gesamten Bundesland verbindlich wird. Sie definiert den Geltungsbereich für soziale und gesundheitliche Dienstleister, legt Ausnahmen fest und bestimmt ein Inkrafttretungsdatum (1. Februar 2017).Schwerpunkte
- Die Verordnung erklärt den Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial‑ und Gesundheitswesens zur Satzung, sodass er außerhalb seines ursprünglichen Geltungsbereichs verbindlich wird.
- Geltungsbereich: Alle Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Präventions‑, Betreuungs‑ und Rehabilitationsdienste in Vorarlberg, ausgenommen öffentliche Einrichtungen, Heilbade‑/Kur‑ und Krankenanstalten, Rettungs‑ und Sanitätsdienste sowie private Kindergärten, Spielgruppen und Tagesmütter.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.