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Praxis‑Erfordernisse für Lehrkräfte im Agrar‑/Forstbereich
Verordnung vom 29.03.2017

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, welche Berufspraxis für Lehrkräfte an land‑ und forstwirtschaftlichen Schulen nötig ist und hebt die ergänzende Lehramtsausbildung für fachpraktische Stellen auf.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft3/29/2017XXV
Bildung
Arbeitsrecht
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, welche Berufspraxis für Lehrkräfte an land‑ und forstwirtschaftlichen Schulen nötig ist und hebt die ergänzende Lehramtsausbildung für fachpraktische Stellen auf.

Schwerpunkte

  • Für theoretische Unterrichtsgegenstände im land‑ und forstwirtschaftlichen Fachbereich ist eine Berufspraxis von mindestens einem Jahr Vollbeschäftigung erforderlich, wenn ein Bachelorabschluss vorliegt; sonst vier Jahre.
  • Bei polyvalenter Ausbildung (Kombination von Theorie und Praxis) muss die Berufspraxis mindestens zwei Jahre Vollbeschäftigung betragen.
Dokumente (PDFs)
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Rupprechter Andrä, Dipl.-Ing.

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7C - Unterland



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