Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, welche Berufspraxis für Lehrkräfte an land‑ und forstwirtschaftlichen Schulen nötig ist und hebt die ergänzende Lehramtsausbildung für fachpraktische Stellen auf.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft3/29/2017XXV
Bildung
Arbeitsrecht
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, welche Berufspraxis für Lehrkräfte an land‑ und forstwirtschaftlichen Schulen nötig ist und hebt die ergänzende Lehramtsausbildung für fachpraktische Stellen auf.Schwerpunkte
- Für theoretische Unterrichtsgegenstände im land‑ und forstwirtschaftlichen Fachbereich ist eine Berufspraxis von mindestens einem Jahr Vollbeschäftigung erforderlich, wenn ein Bachelorabschluss vorliegt; sonst vier Jahre.
- Bei polyvalenter Ausbildung (Kombination von Theorie und Praxis) muss die Berufspraxis mindestens zwei Jahre Vollbeschäftigung betragen.
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