Zusammenfassung
Die Datenschutz‑Anpassungsverordnung – Inneres ändert sieben Durchführungsverordnungen, um sie an die EU‑Datenschutz‑Grundverordnung anzupassen und führt neue Begriffe wie „Auftragsverarbeiter“ ein.Bundesministerium für Inneres5/18/2018XXVI
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Zusammenfassung
Die Datenschutz‑Anpassungsverordnung – Inneres ändert sieben Durchführungsverordnungen, um sie an die EU‑Datenschutz‑Grundverordnung anzupassen und führt neue Begriffe wie „Auftragsverarbeiter“ ein.Schwerpunkte
- Die 2. Waffengesetz‑Durchführungsverordnung wird dahingehend geändert, dass die Begriffe „verwenden“ durch „verarbeiten“ ersetzt und das Zitat auf § 6 DSG (statt § 15 DSG) aktualisiert werden. Außerdem wird ein neuer Absatz eingefügt, der die Pflicht zur Erfüllung von Auskunfts‑, Berichtigungs‑ und Löschungspflichten nach der DSGVO festlegt.
- Die Meldegesetz‑Durchführungsverordnung wird über zahlreiche Stellen hinweg angepasst: Begriffe wie „Betreiber“ werden durch „Bundesminister für Inneres“ ersetzt, das Wort „verwenden“ wird zu „verarbeiten“ geändert und die Verweise auf das DSG werden auf § 6 DSG aktualisiert.
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