Zusammenfassung
Die Verordnung legt 22 Ausnahme‑Bereiche fest, für die keine Datenschutz‑Folgenabschätzung nötig ist, wenn sie vor dem 24. Mai 2018 registriert und seitdem unverändert bleiben.Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz5/25/2018XXVI
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Information und Informationsverarbeitung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt 22 Ausnahme‑Bereiche fest, für die keine Datenschutz‑Folgenabschätzung nötig ist, wenn sie vor dem 24. Mai 2018 registriert und seitdem unverändert bleiben.Schwerpunkte
- Die Verordnung definiert 22 Anwendungsbereiche (z. B. Kundenverwaltung, Personalverwaltung, Video‑Überwachung), die von der Pflicht zur DSFA ausgenommen sind, wenn sie vor dem 24. Mai 2018 im Datenverarbeitungsregister erfasst wurden und keine wesentlichen Änderungen danach erfahren.
- Für die Ausnahmen gilt, dass die betroffenen Datenanwendungen bereits vor dem 24. Mai 2018 einer Vorabkontrolle unterlagen und im Register eingetragen wurden; außerdem dürfen sie nach Inkrafttreten keine wesentlichen Änderungen erfahren.
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