Zusammenfassung
Die Tierimpfstoff‑Anwendungsverordnung 2018 erlaubt bis zum 31. Mai 2019 den temporären Einsatz von acht nicht in Österreich zugelassenen Tierimpfstoffen sowie bestimmter Diagnostikmittel, wenn sie in der EU oder benachbarten Staaten zugelassen sind. Die Einfuhr muss nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz erfolgen und alle Impfungen sind zu melden.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz6/28/2018XXVI
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Tierimpfstoff‑Anwendungsverordnung 2018 erlaubt bis zum 31. Mai 2019 den temporären Einsatz von acht nicht in Österreich zugelassenen Tierimpfstoffen sowie bestimmter Diagnostikmittel, wenn sie in der EU oder benachbarten Staaten zugelassen sind. Die Einfuhr muss nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz erfolgen und alle Impfungen sind zu melden.Schwerpunkte
- Erlaubt bis zum 31. Mai 2019 die Anwendung von acht nicht in Österreich zugelassenen Tierimpfstoffen für verschiedene Tierarten (Tauben, Hühner, Schafe, Rinder).
- Erlaubt die Nutzung nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel für die Tuberkulosediagnostik, wenn sie in einem EU‑Staat, der Schweiz oder Norwegen zugelassen sind.
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