Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Juli 2018 für zahlreiche Dienstorte im Ausland Hundertsätze fest, die zur Berechnung von Kaufkraftausgleichszulagen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete genutzt werden.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres7/5/2018XXVI
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Juli 2018 für zahlreiche Dienstorte im Ausland Hundertsätze fest, die zur Berechnung von Kaufkraftausgleichszulagen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete genutzt werden.Schwerpunkte
- Die Verordnung stützt sich rechtlich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die die Festlegung von Kaufkraftausgleichszulagen ermöglichen.
- Die konkreten Hundertsätze für jeden Dienstort werden nach § 21b Abs. 1 berechnet.
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