Zusammenfassung
Die Umsatzsteuer‑Bildungsleistungsverordnung legt fest, welche privaten und öffentlichen Bildungseinrichtungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Sie listet neun Institutionstypen mit vergleichbarer Zielsetzung und erlaubt eine Befreiung, sofern keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Die Regelung gilt seit dem 1. Jänner 2019.Bundesministerium für Finanzen8/28/2018XXVI
Steuerwesen
Zusammenfassung
Die Umsatzsteuer‑Bildungsleistungsverordnung legt fest, welche privaten und öffentlichen Bildungseinrichtungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Sie listet neun Institutionstypen mit vergleichbarer Zielsetzung und erlaubt eine Befreiung, sofern keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Die Regelung gilt seit dem 1. Jänner 2019.Schwerpunkte
- Die Verordnung nennt neun Kategorien von Bildungseinrichtungen (z. B. Privatschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen, zertifizierte Erwachsenenbildungseinrichtungen), für die eine vergleichbare Zielsetzung angenommen wird und damit eine Umsatzsteuerbefreiung möglich ist.
- Wird nachgewiesen, dass die Anwendung der Befreiung bei den Ziffern 5‑9 zu Wettbewerbsverzerrungen führt, kann die Befreiung verweigert werden; Voraussetzung ist, dass die Bildungsleistungen überwiegend an Unternehmer gerichtet sind.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.