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Beschränkung von Tabakrauch‑Exposition für jugendliche Beschäftigte in der Gastronomie
Verordnung vom 30.08.2018

Zusammenfassung

Die Verordnung wird um § 7a ergänzt: Jugendliche dürfen in rauchenden Gastronomiebetrieben höchstens eine Stunde pro Tag Tabakrauch ausgesetzt sein. Das Inkrafttreten ist für den 1. September 2018 vorgesehen.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz8/30/2018XXVI
Gesundheit
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung wird um § 7a ergänzt: Jugendliche dürfen in rauchenden Gastronomiebetrieben höchstens eine Stunde pro Tag Tabakrauch ausgesetzt sein. Das Inkrafttreten ist für den 1. September 2018 vorgesehen.

Schwerpunkte

  • Jugendliche dürfen in Räumen von Gastronomiebetrieben, wo das Rauchen erlaubt ist, maximal eine Stunde pro Tag Tabakrauch ausgesetzt sein.
  • Betriebe müssen im Rahmen einer Arbeitsplatzevaluierung geeignete Maßnahmen festlegen, um die ein‑Stunden‑Grenze einzuhalten.
Dokumente (PDFs)
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Hartinger-Klein Beate, Mag.

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