<!--[-->Ausnahme von biometrischer Datenerfassung für Diplomaten‑ und Dienstpässe (Fremdenpolizeigesetz‑DV 2018)<!--]-->
Ausnahme von biometrischer Datenerfassung für Diplomaten‑ und Dienstpässe (Fremdenpolizeigesetz‑DV 2018)
Verordnung vom 30.08.2018

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2018 ergänzt das Fremdenpolizeigesetz‑Durchführungsrecht um eine Ausnahme: Inhaber von Dienst‑ bzw. Diplomatenpässen, die bereits von der Visumpflicht befreit sind, müssen im Visumsverfahren D keine biometrischen Daten mehr hinterlegen. Der neue Absatz tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Bundesministerium für Inneres8/30/2018XXVI
ausländischer Staatsangehöriger

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2018 ergänzt das Fremdenpolizeigesetz‑Durchführungsrecht um eine Ausnahme: Inhaber von Dienst‑ bzw. Diplomatenpässen, die bereits von der Visumpflicht befreit sind, müssen im Visumsverfahren D keine biometrischen Daten mehr hinterlegen. Der neue Absatz tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

Schwerpunkte

  • Personen mit einem biometrischen Dienst‑ oder Diplomatenpass, die bereits von der Visumpflicht ausgenommen sind, müssen im Visumsverfahren D keine biometrischen Daten mehr hinterlegen.
  • Der neue Absatz 5 zu § 9 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, also am 30. August 2018, in Kraft.
Dokumente (PDFs)
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Kickl Herbert - 57

FPÖ

Abgeordneter zum Nationalrat

3 - Niederösterreich



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