Ausnahme von biometrischer Datenerfassung für Diplomaten‑ und Dienstpässe (Fremdenpolizeigesetz‑DV 2018)
Verordnung vom 30.08.2018Zusammenfassung
Die Verordnung von 2018 ergänzt das Fremdenpolizeigesetz‑Durchführungsrecht um eine Ausnahme: Inhaber von Dienst‑ bzw. Diplomatenpässen, die bereits von der Visumpflicht befreit sind, müssen im Visumsverfahren D keine biometrischen Daten mehr hinterlegen. Der neue Absatz tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.Bundesministerium für Inneres8/30/2018XXVI
ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2018 ergänzt das Fremdenpolizeigesetz‑Durchführungsrecht um eine Ausnahme: Inhaber von Dienst‑ bzw. Diplomatenpässen, die bereits von der Visumpflicht befreit sind, müssen im Visumsverfahren D keine biometrischen Daten mehr hinterlegen. Der neue Absatz tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.Schwerpunkte
- Personen mit einem biometrischen Dienst‑ oder Diplomatenpass, die bereits von der Visumpflicht ausgenommen sind, müssen im Visumsverfahren D keine biometrischen Daten mehr hinterlegen.
- Der neue Absatz 5 zu § 9 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, also am 30. August 2018, in Kraft.
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