Zusammenfassung
Die Verordnung 239/2018 legt fest, dass Geldstrafen und Geldbußen von Beamten des Ressortbereichs jährlich an den Verein „Sozialwerk für Ressortbedienstete beim Bundesministerium für Justiz“ überwiesen werden und dort für Wohlfahrtszwecke von nicht‑Justiz‑ oder Bewährungshilfe‑Beamten eingesetzt werden dürfen.Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz9/11/2018XXVI
Verwaltungsrecht
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung 239/2018 legt fest, dass Geldstrafen und Geldbußen von Beamten des Ressortbereichs jährlich an den Verein „Sozialwerk für Ressortbedienstete beim Bundesministerium für Justiz“ überwiesen werden und dort für Wohlfahrtszwecke von nicht‑Justiz‑ oder Bewährungshilfe‑Beamten eingesetzt werden dürfen.Schwerpunkte
- Die von Beamten des Ressortbereichs eingezogenen Geldstrafen und Geldbußen werden jährlich vom 1. Dezember bis zum 30. November an den Verein „Sozialwerk für Ressortbedienstete beim Bundesministerium für Justiz“ überwiesen.
- Die weitergeleiteten Mittel dürfen nur für Wohlfahrtszwecke von Beamten verwendet werden, die nicht in Justizanstalten oder in der Bewährungshilfe beschäftigt sind.
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