Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen (Februar 2018)
Verordnung vom 14.02.2018Zusammenfassung
Die 26. Verordnung legt für Februar 2018 die Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte berechnet wird – z. B. 10 % für Abu Dhabi, 12 % für Rom und 40 % für Bagdad.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres2/14/2018XXVI
Personalwesen
Verwaltungsrecht
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Zusammenfassung
Die 26. Verordnung legt für Februar 2018 die Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte berechnet wird – z. B. 10 % für Abu Dhabi, 12 % für Rom und 40 % für Bagdad.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt den Hundertsatz fest, der für die Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage im jeweiligen Dienstort verwendet wird.
- Für Abu Dhabi wird ein Hundertsatz von 10 % festgelegt.
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