Zusammenfassung
Die Verordnung 262/2018 ergänzt die Extraktionslösungsmittelverordnung: Sie fügt in § 5 einen Verweis auf die EU‑Richtlinie 2016/1855 ein, legt neue Höchstwerte für Dimethylether in Anlage 2 fest und definiert die Begriffe Gelatine und Kollagen genauer.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz10/2/2018XXVI
Umwelt
Gesundheit
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die Verordnung 262/2018 ergänzt die Extraktionslösungsmittelverordnung: Sie fügt in § 5 einen Verweis auf die EU‑Richtlinie 2016/1855 ein, legt neue Höchstwerte für Dimethylether in Anlage 2 fest und definiert die Begriffe Gelatine und Kollagen genauer.Schwerpunkte
- Ein neuer Spiegelstrich wird am Ende des zweiten Aufzählungspunkts in § 5 eingefügt und verweist auf die EU‑Richtlinie 2016/1855, die die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln regelt.
- In Anlage 2 werden für Dimethylether neue Höchstwerte festgelegt: 0,009 mg/kg für entfettete tierische Proteinerzeugnisse (inkl. Gelatine) und 3 mg/kg für Kollagen sowie Kollagenderivate.
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