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Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung (2018)
Verordnung vom 02.10.2018

Zusammenfassung

Die Verordnung 262/2018 ergänzt die Extraktionslösungsmittelverordnung: Sie fügt in § 5 einen Verweis auf die EU‑Richtlinie 2016/1855 ein, legt neue Höchstwerte für Dimethylether in Anlage 2 fest und definiert die Begriffe Gelatine und Kollagen genauer.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz10/2/2018XXVI
Umwelt
Gesundheit
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Zusammenfassung

Die Verordnung 262/2018 ergänzt die Extraktionslösungsmittelverordnung: Sie fügt in § 5 einen Verweis auf die EU‑Richtlinie 2016/1855 ein, legt neue Höchstwerte für Dimethylether in Anlage 2 fest und definiert die Begriffe Gelatine und Kollagen genauer.

Schwerpunkte

  • Ein neuer Spiegelstrich wird am Ende des zweiten Aufzählungspunkts in § 5 eingefügt und verweist auf die EU‑Richtlinie 2016/1855, die die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln regelt.
  • In Anlage 2 werden für Dimethylether neue Höchstwerte festgelegt: 0,009 mg/kg für entfettete tierische Proteinerzeugnisse (inkl. Gelatine) und 3 mg/kg für Kollagen sowie Kollagenderivate.
Dokumente (PDFs)
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Hartinger-Klein Beate, Mag.

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6B - Steiermark Mitte



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