Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus (Verordnung 2018)
Verordnung vom 24.10.2018Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Jahreskontingent von 1 100 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Saisonarbeitskräfte im Wintertourismus fest, verteilt die Plätze auf die Bundesländer und regelt, dass Beschäftigungsbewilligungen ab dem 12. November 2018 maximal 25 Wochen gelten dürfen und bis zum 15. Mai 2019 enden müssen.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz10/24/2018XXVI
Arbeitsrecht
ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Jahreskontingent von 1 100 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Saisonarbeitskräfte im Wintertourismus fest, verteilt die Plätze auf die Bundesländer und regelt, dass Beschäftigungsbewilligungen ab dem 12. November 2018 maximal 25 Wochen gelten dürfen und bis zum 15. Mai 2019 enden müssen.Schwerpunkte
- Ein Gesamt‑Kontingent von 1 100 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Saisonarbeitskräfte im Wintertourismus wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
- Ab dem 12. November 2018 dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden; jede Bewilligung gilt höchstens 25 Wochen und muss spätestens am 15. Mai 2019 enden. Für Betriebe in Gletscherregionen und Schaustellerbetrieben gelten die gleichen Fristen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.