Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wann Verantwortliche in Österreich eine Datenschutz‑Folgenabschätzung (DSFA) nach DSGVO durchführen müssen.Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz11/9/2018XXVI
Verwaltungsrecht
Information und Informationsverarbeitung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wann Verantwortliche in Österreich eine Datenschutz‑Folgenabschätzung (DSFA) nach DSGVO durchführen müssen.Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für alle Datenschutz‑Folgenabschätzungen, die nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO von Verantwortlichen durchgeführt werden müssen.
- Eine DSFA ist zwingend durchzuführen, wenn mindestens eines der sechs im Gesetz genannten Kriterien (z. B. automatisierte Profilbildung, umfangreiche Verarbeitung sensibler Daten) erfüllt ist.
Dokumente (PDFs)
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