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Festsetzung des Anpassungsfaktors 2019
Verordnung vom 14.11.2018

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2019 auf 1,020 fest, basierend auf § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz11/14/2018XXVI
Finanzen
Sozialversicherung

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2019 auf 1,020 fest, basierend auf § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG.

Schwerpunkte

  • Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2019 wird auf 1,020 festgelegt.
  • Der Faktor dient als Richtwert für die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und -leistungen im Jahr 2019.
Dokumente (PDFs)
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Hartinger-Klein Beate, Mag.

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6B - Steiermark Mitte



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