Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2019 auf 1,020 fest, basierend auf § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz11/14/2018XXVI
Finanzen
Sozialversicherung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2019 auf 1,020 fest, basierend auf § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG.Schwerpunkte
- Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2019 wird auf 1,020 festgelegt.
- Der Faktor dient als Richtwert für die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und -leistungen im Jahr 2019.
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