Override‑Verordnung – Aussetzung bestimmter Rechnungslegungsvorschriften des UGB
Verordnung vom 16.11.2018Zusammenfassung
Die Override‑Verordnung ermöglicht Unternehmen, Anpassungen von Pensions‑ und anderen Rückstellungen über bis zu fünf Jahre zu verteilen, legt alternative Bilanzierungsoptionen fest und beschränkt die Gewinnausschüttung, solange bestimmte Rücklagen nicht erreicht sind.Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz11/16/2018XXVI
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Override‑Verordnung ermöglicht Unternehmen, Anpassungen von Pensions‑ und anderen Rückstellungen über bis zu fünf Jahre zu verteilen, legt alternative Bilanzierungsoptionen fest und beschränkt die Gewinnausschüttung, solange bestimmte Rücklagen nicht erreicht sind.Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für alle Rechtsträger, die den zweiten Abschnitt des dritten Buches des UGB anwenden.
- Wird die Rechnungsgrundlage geändert, kann der Unterschiedsbetrag über maximal fünf Jahre verteilt werden, um Schwankungen in der Bilanz zu mildern.
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