Zusammenfassung
Die Verordnung legt ab 1. Januar 2019 einen Mindestlohntarif für Hausbesorger*innen im Burgenland fest, weil kein Kollektivvertrag besteht.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz11/28/2018XXVI
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ab 1. Januar 2019 einen Mindestlohntarif für Hausbesorger*innen im Burgenland fest, weil kein Kollektivvertrag besteht.Schwerpunkte
- Das Bundeseinigungsamt ist befugt, den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für Hausbesorger im Burgenland kein Kollektivvertrag gilt.
- Der Grundlohn beträgt 0,2752 € pro Quadratmeter Wohn‑ bzw. Nutzfläche (für Wohnungen und andere Räumlichkeiten).
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