Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt § 1a und legt verbindliche Rahmenbedingungen für die Anzahl und Dauer von Schularbeiten in den Klassen 1‑8 fest. Sie gilt vom 26. Februar 2018 bis zum 31. August 2022.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung2/26/2018XXVI
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt § 1a und legt verbindliche Rahmenbedingungen für die Anzahl und Dauer von Schularbeiten in den Klassen 1‑8 fest. Sie gilt vom 26. Februar 2018 bis zum 31. August 2022.Schwerpunkte
- Ein neuer § 1a wird eingeführt, der Schulen verpflichtet, zu Beginn jedes Unterrichtsjahres das Konzept zur Leistungsfeststellung allen Lernenden und deren Erziehungsberechtigten transparent zu machen.
- Für die Unterstufe (Klassen 1‑4) wird ein Rahmen von 200‑250 Minuten Gesamtdauer pro Jahr und 4‑6 Schularbeiten festgelegt; für das erste Lernjahr einer Fremdsprache gelten 150‑200 Minuten und 3‑4 Arbeiten.
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