<!--[-->Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2019 – Festlegung außerbudgetärer Einheiten<!--]-->
Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2019 – Festlegung außerbudgetärer Einheiten
Verordnung vom 30.11.2018

Zusammenfassung

Die Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2019 definiert, welche außerbudgetären Einheiten des Bundes im Jahr 2019 zum Sektor Staat gehören und legt damit die Haftungsobergrenzen fest.
Bundesministerium für Finanzen11/30/2018XXVI
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik

Zusammenfassung

Die Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2019 definiert, welche außerbudgetären Einheiten des Bundes im Jahr 2019 zum Sektor Staat gehören und legt damit die Haftungsobergrenzen fest.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 3 Abs. 1 des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes, um die rechtliche Grundlage für die Festlegung der Haftungsobergrenzen zu schaffen.
  • In § 1 wird die vollständige Liste der außerbudgetären Einheiten für das Jahr 2019 definiert – insgesamt 187 Institutionen aus Kultur, Forschung, Infrastruktur und weiteren Bereichen.
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