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Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Dezember 2018
Verordnung vom 04.12.2018

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Dezember 2018 für zahlreiche Dienstorte im Ausland die jeweiligen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbedienstete berechnet wird.
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres12/4/2018XXVI
Verwaltungsrecht
Internationale Beziehungen
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Dezember 2018 für zahlreiche Dienstorte im Ausland die jeweiligen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbedienstete berechnet wird.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung basiert auf § 21b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes und legt fest, dass für den Monat Dezember 2018 ein Hundertsatz zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage verwendet wird.
  • Für jede im Ausland tätige Bundesbehörde wird ein spezifischer Hundertsatz angegeben; die Werte reichen von 1 % (Athen) bis 45 % (Hongkong).
Dokumente (PDFs)
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