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Mindestlohntarif für Hausbesorger in Salzburg (ab 01.01.2019)
Verordnung vom 05.12.2018

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für das Bundesland Salzburg verbindliche Mindestlöhne und Pauschalbeträge für die Betreuung von Aufzügen, Schwimmbädern, Grünflächen, Heizungs‑ und Warmwasseranlagen sowie für Haus‑ und Haustechnikpersonal fest. Sie gilt ab dem 1. Jänner 2019, wenn kein Kollektivvertrag besteht.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz12/5/2018XXVI
Arbeitsrecht
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für das Bundesland Salzburg verbindliche Mindestlöhne und Pauschalbeträge für die Betreuung von Aufzügen, Schwimmbädern, Grünflächen, Heizungs‑ und Warmwasseranlagen sowie für Haus‑ und Haustechnikpersonal fest. Sie gilt ab dem 1. Jänner 2019, wenn kein Kollektivvertrag besteht.

Schwerpunkte

  • Der Tarif gilt räumlich für das Bundesland Salzburg und persönlich für Personen, die mit der Betreuung von Anlagen auf Liegenschaften beauftragt sind.
  • Für die Aufzugsbetreuung erhalten die Beschäftigten monatlich 117,53 €, zuzüglich 10,26 € für jedes Geschoss über dem siebten.
Dokumente (PDFs)
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Hartinger-Klein Beate, Mag.

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