Mindestlohntarif für Hausbetreuung und Anlagen in Kärnten (Inkrafttreten 01.01.2019)
Verordnung vom 10.12.2018Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Kärnten einen einheitlichen Mindestlohntarif für die Betreuung von Gebäuden, Aufzügen, Freizeit‑ und Grünflächen sowie Heizungsanlagen fest. Sie definiert, wer unter den Tarif fällt, und legt konkrete Pauschalbeträge und Stundenlöhne fest; das Inkrafttreten ist der 1. Jänner 2019.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz12/10/2018XXVI
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Kärnten einen einheitlichen Mindestlohntarif für die Betreuung von Gebäuden, Aufzügen, Freizeit‑ und Grünflächen sowie Heizungsanlagen fest. Sie definiert, wer unter den Tarif fällt, und legt konkrete Pauschalbeträge und Stundenlöhne fest; das Inkrafttreten ist der 1. Jänner 2019.Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für das Bundesland Kärnten und für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen auf Liegenschaften beauftragt wurden – inklusive deren Arbeitgeber, sofern sie nicht bereits Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind.
- Für die Betreuung von Aufzügen wird ein monatlicher Pauschalbetrag von 103,63 € für bis zu vier Geschosse gezahlt; jedes weitere Geschoss erhöht den Betrag um 6,78 €.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.