Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (März 2018)
Verordnung vom 07.03.2018Zusammenfassung
Die 35. Verordnung vom 7. März 2018 legt für das Jahr 2018 die Hundertsätze fest, mit denen Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet werden. Die Sätze gelten für den Monat März und basieren auf § 21b des Gehaltsgesetzes.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres3/7/2018XXVI
Verwaltungsrecht
öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die 35. Verordnung vom 7. März 2018 legt für das Jahr 2018 die Hundertsätze fest, mit denen Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet werden. Die Sätze gelten für den Monat März und basieren auf § 21b des Gehaltsgesetzes.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt den rechtlichen Rahmen fest, nach dem die Kaufkraftausgleichszulagen berechnet werden.
- Sie definiert, dass für jedes im Ausland tätige Bundespersonal ein individueller Hundertsatz zugeordnet wird.
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