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Ehrengeschenke‑Verordnung BMBWF 2018
Verordnung vom 19.12.2018

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass Beamte Ehrengeschenke melden, ihr Wert prüfen und bei höherem Verkehrswert veräußern müssen; die Erlöse fließen für Notlagen von Bediensteten oder gemeinnützige Zwecke.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung12/19/2018XXVI
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass Beamte Ehrengeschenke melden, ihr Wert prüfen und bei höherem Verkehrswert veräußern müssen; die Erlöse fließen für Notlagen von Bediensteten oder gemeinnützige Zwecke.

Schwerpunkte

  • Beamte müssen den Erhalt von Ehrengeschenken sofort schriftlich ihrer Dienstbehörde melden.
  • Die Dienstbehörde leitet die Meldung an die interne Revision weiter; bei fehlender interner Revision wird das Bundesministerium informiert.
Dokumente (PDFs)
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Faßmann Heinz, Dr.

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