Verordnung über befristete Beschäftigung von Ausländern in Land‑ und Forstwirtschaft (2018)
Verordnung vom 27.12.2018Zusammenfassung
Die Verordnung legt 2 610 befristete Arbeitsplätze für ausländische Beschäftigte in der Land‑ und Forstwirtschaft sowie 275 Kurzzeit‑Plätze für Erntehelfer fest, verteilt die Plätze auf die Bundesländer und regelt die Gültigkeit von Bewilligungen bis zum 30. November 2019.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz12/27/2018XXVI
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Ausländischer Staatsangehöriger
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung legt 2 610 befristete Arbeitsplätze für ausländische Beschäftigte in der Land‑ und Forstwirtschaft sowie 275 Kurzzeit‑Plätze für Erntehelfer fest, verteilt die Plätze auf die Bundesländer und regelt die Gültigkeit von Bewilligungen bis zum 30. November 2019.Schwerpunkte
- Ein Kontingent von 2 610 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Beschäftigte im Bereich Land‑ und Forstwirtschaft wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
- Ab dem 1. Januar 2019 können Beschäftigungsbewilligungen bis zu sechs Monate erteilt werden; für bereits in den letzten drei Jahren beschäftigte Personen gilt eine maximale Dauer von neun Monaten.
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