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Aufhebung diskriminierender Ausnahme in § 4 der Werbungskosten‑Verordnung
Verordnung vom 20.03.2018

Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof erklärte die Formulierung „ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)“ in § 4 der Verordnung für Werbungskosten für verfassungswidrig, woraufhin das Bundesministerium diese Passage im März 2018 aus dem Gesetz entfernte.
Bundesministerium für Finanzen3/20/2018XXVI
Finanzwesen

Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof erklärte die Formulierung „ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)“ in § 4 der Verordnung für Werbungskosten für verfassungswidrig, woraufhin das Bundesministerium diese Passage im März 2018 aus dem Gesetz entfernte.

Schwerpunkte

  • Der Wortlaut "ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)" wird aus § 4 der Verordnung entfernt, weil er verfassungsgemäß unzulässig war.
  • Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Februar 2018 (V 45/2017‑6) bildet die Rechtsgrundlage für die Aufhebung.
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