Zusammenfassung
Die Verordnung 57/2018 ändert die Direktzahlungs‑ und GAP‑Verordnungen: Sie verschärft Nachweispflichten, definiert ökologische Vorrangflächen, legt neue stickstoffbindende Pflanzen fest und schreibt digitale Antragsverfahren mit qualifizierter elektronischer Signatur vor.Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus3/29/2018XXVI
Umwelt
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung 57/2018 ändert die Direktzahlungs‑ und GAP‑Verordnungen: Sie verschärft Nachweispflichten, definiert ökologische Vorrangflächen, legt neue stickstoffbindende Pflanzen fest und schreibt digitale Antragsverfahren mit qualifizierter elektronischer Signatur vor.Schwerpunkte
- Die Nachweispflicht für Betriebsinhaber wird erweitert: Einkünfte aus der Steuererklärung des letzten Jahres müssen nachgewiesen werden, und ab 2016 gilt eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf mindestens 19 ha als nicht unwesentlich.
- Ökologische Vorrangflächen werden definiert (z. B. brachliegende Flächen, Landschaftselemente, Niederwald, Zwischenfrüchte, stickstoffbindende Pflanzen, Miscanthus/Silphie, Honigpflanzen‑Flächen). Auf brachliegenden Flächen gilt ein Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Juli.
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