Zusammenfassung
Die 68. Verordnung von 2018 ändert die Regelungen zu Durchschnittssätzen für Werbungskosten: Sie streicht eine Ausnahmeregelung für Vertreter*innen und legt fest, dass die neue Fassung ab dem Steuerjahr 2018 gilt.Bundesministerium für Finanzen4/16/2018XXVI
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die 68. Verordnung von 2018 ändert die Regelungen zu Durchschnittssätzen für Werbungskosten: Sie streicht eine Ausnahmeregelung für Vertreter*innen und legt fest, dass die neue Fassung ab dem Steuerjahr 2018 gilt.Schwerpunkte
- Der Wortlaut „, ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)“ wird in § 4 Abs. 1 gestrichen.
- Ein neuer Absatz 4 wird in § 6 eingefügt, der festlegt, dass die geänderte Fassung von § 4 Abs. 1 erstmals für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden ist.
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