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Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (Jan 2018)
Verordnung vom 10.01.2018

Zusammenfassung

Die 7. Verordnung vom 10. Jänner 2018 legt für Januar 2018 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte berechnet wird.
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres1/10/2018XXVI
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik

Zusammenfassung

Die 7. Verordnung vom 10. Jänner 2018 legt für Januar 2018 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte berechnet wird.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruht auf den §§ 21b Abs. 1‑3 des Gehaltsgesetzes 1956.
  • Sie legt für jede im Anhang genannte ausländische Dienststelle einen Hundertsatz fest, der die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage bestimmt.
Dokumente (PDFs)
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Kneissl Karin, Dr.

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