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Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus (2018)
Verordnung vom 20.04.2018

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ein Kontingent von 720 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Saisonarbeitskräfte im Sommertourismus fest, das ab dem 1. Mai 2018 gilt und am 30. September 2018 endet.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz4/20/2018XXVI
Arbeitsrecht
Ausländischer Staatsangehöriger

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ein Kontingent von 720 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Saisonarbeitskräfte im Sommertourismus fest, das ab dem 1. Mai 2018 gilt und am 30. September 2018 endet.

Schwerpunkte

  • Ein Kontingent von insgesamt 720 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Saisonarbeitskräfte im Sommertourismus wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
  • Ab dem 1. Mai 2018 können Beschäftigungsbewilligungen für maximal 25 Wochen erteilt werden; die Bewilligung darf nicht nach dem 31. Oktober 2018 enden.
Dokumente (PDFs)
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Hartinger-Klein Beate, Mag.

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6B - Steiermark Mitte



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