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Änderung der Verordnung zur Aufgabenübertragung nach § 7 Abs. 2 BHG 2013
Verordnung vom 24.04.2018

Zusammenfassung

Die 76. Verordnung von 2018 ändert die bisherige Regelung zur Aufgabenübertragung nach § 7 Abs. 2 BHG 2013, indem sie das Wort „und Sport“ aus Titel und § 2 streicht, die Zitierung aktualisiert und die Aufgaben den Leitern von fünf Verteidigungseinheiten zuweist. Zusätzlich wird ein neuer Absatz eingeführt, der das Inkrafttreten zum 1. Mai 2018 festlegt.
Bundesministerium für Landesverteidigung4/24/2018XXVI
Verwaltungsorganisation

Zusammenfassung

Die 76. Verordnung von 2018 ändert die bisherige Regelung zur Aufgabenübertragung nach § 7 Abs. 2 BHG 2013, indem sie das Wort „und Sport“ aus Titel und § 2 streicht, die Zitierung aktualisiert und die Aufgaben den Leitern von fünf Verteidigungseinheiten zuweist. Zusätzlich wird ein neuer Absatz eingeführt, der das Inkrafttreten zum 1. Mai 2018 festlegt.

Schwerpunkte

  • Im Titel und in § 2 wird das Wort „und Sport“ entfernt, um die Verordnung ausschließlich auf den Verteidigungsbereich zu beziehen.
  • Die in § 7 Abs. 2 BHG 2013 genannten Aufgaben werden den Leiterinnen bzw. Leitern der fünf Organisationseinheiten (Landstreitkräfte, Luftstreitkräfte, Logistik, Führungsunterstützung und Cyber Defence sowie die Landesverteidigungsakademie) übertragen.
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