Änderung der Verordnung zu Durchschnittssätzen für nichtbuchführende Gewerbetreibende
Verordnung vom 27.04.2018Zusammenfassung
Die Verordnung von 2018 ändert die Regelungen zur Anwendung von Durchschnittssätzen für die Gewinnermittlung bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden. Sie legt klare Voraussetzungen fest (keine Buchführung, Umsatz ≤ 110 000 €, Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten, ordnungsgemäßes Wareneingangsbuch) und tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen4/27/2018XXVI
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2018 ändert die Regelungen zur Anwendung von Durchschnittssätzen für die Gewinnermittlung bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden. Sie legt klare Voraussetzungen fest (keine Buchführung, Umsatz ≤ 110 000 €, Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten, ordnungsgemäßes Wareneingangsbuch) und tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.Schwerpunkte
- Die neuen Durchschnittssätze dürfen nur angewendet werden, wenn kein ordnungsgemäßes Buchführungssystem besteht.
- Der Gesamtumsatz des Unternehmens darf in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren höchstens 110 000 Euro betragen.
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