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Änderung der Verordnung zu Durchschnittssätzen für nichtbuchführende Gewerbetreibende Verordnung vom 4/27/2018
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Bundesministerium für Finanzen4/27/2018XXVI
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2018 ändert die Regelungen zur Anwendung von Durchschnittssätzen für die Gewinnermittlung bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden. Sie legt klare Voraussetzungen fest (keine Buchführung, Umsatz ≤ 110 000 €, Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten, ordnungsgemäßes Wareneingangsbuch) und tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Die neuen Durchschnittssätze dürfen nur angewendet werden, wenn kein ordnungsgemäßes Buchführungssystem besteht.
  • Der Gesamtumsatz des Unternehmens darf in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren höchstens 110 000 Euro betragen.
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Löger Hartwig




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