Neunte Änderung der FinanzOnline‑Erklärungsverordnung (elektronische Meldepflichten)
Verordnung vom 27.04.2018Zusammenfassung
Die neunte Änderung der FinanzOnline‑Erklärungsverordnung führt neue Vorgaben zur elektronischen Übermittlung von Kapitalertragsteuer‑Anmeldungen und länderbezogenen Berichten ein. § 2 der Verordnung wird für diese Prozesse ausgesetzt, und ein Teil der Änderungen tritt rückwirkend zum 7. November 2017 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen4/27/2018XXVI
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die neunte Änderung der FinanzOnline‑Erklärungsverordnung führt neue Vorgaben zur elektronischen Übermittlung von Kapitalertragsteuer‑Anmeldungen und länderbezogenen Berichten ein. § 2 der Verordnung wird für diese Prozesse ausgesetzt, und ein Teil der Änderungen tritt rückwirkend zum 7. November 2017 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Kapitalertragsteuer‑Anmeldung muss künftig ausschließlich über das Online‑Portal FinanzOnline eingereicht werden; § 2 der Verordnung gilt hierfür nicht.
- Der länderbezogene Bericht ist nur per Datenstrom oder Webservice über FinanzOnline zu übermitteln; auch hier findet § 2 keine Anwendung.
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